[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvg","Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvg\u002Fxml.zip",1292147,"§ 15","15","Anwendung der Zwangsmittel","Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen","(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.\n(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.\n(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.","VWVG - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen - § 15 Anwendung der Zwangsmittel\n\n(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.\n(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.\n(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Festsetzung der Zwangsmittel","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Androhung der Zwangsmittel","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Unmittelbarer Zwang","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Ersatzzwangshaft","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Vollzug gegen Behörden","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Rechtsmittel","18",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – XIII ZB 115\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB115.19.0","1. Die ordentlichen Gerichte sind nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen wird oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird.\n2a. Die beteiligte Behörde hat in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 3 VwVG den Vollzug der Abschiebungshaft schon an dem Tag, an dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, den aus der Haft heraus gestellten Asylantrag als \"einfach\" unbegründet abzulehnen, einzustellen und die Freilassung des Betroffenen zu veranlassen.\n2b. Dazu hat das Bundesamt parallel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung des Bescheids an den Betroffenen den Erlass und den Inhalt einer solchen Entscheidung auf dem schnellstmöglichen Weg, regelmäßig mit Telefax oder E-Mail, der Behörde, die die Haft erwirkt hat, und der Einrichtung mitzuteilen, in der die Haft vollzogen wird.","2020-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300052021.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 14.08.2019 – 9 B 13\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2019:140819B9B13.19.0","Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.","2019-08-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900741.zip",false]