[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vwvg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vwvg","Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-04-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvwvg\u002Fxml.zip",1292139,"§ 7","7","Vollzugsbehörden","Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen","(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.\n(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.","VWVG - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen - § 7 Vollzugsbehörden\n\n(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.\n(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Zulässigkeit des Verwaltungszwanges","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5b","Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde","5b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5a","Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners","5a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Örtliche Zuständigkeit","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Zwangsmittel","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Ersatzvornahme","10",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 32\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZB32.24.0","1. Eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG ist als verwaltungsinterner Auftrag der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde (Anordnungsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 und 4 VwVG) an die ersuchte Vollstreckungsbehörde (§ 4 VwVG) anzusehen, die Vollstreckung durchzuführen. Sie muss keine ausdrückliche Feststellung eines zuständigen Sachbearbeiters der Anordnungsbehörde enthalten, dass die Vollstreckung nunmehr zulässig sei und er die Beitreibung für notwendig halte.\n2. In der Erteilung des Auftrags zur Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft innerhalb des Verfahrens DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr) im Wege der beleglosen Datenfernübertragung durch Einspielung der für die Vollstreckung erforderlichen Daten in das elektronische Vollstreckungssystem der Hauptzollämter (eVS) liegt regelmäßig eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 VwVG.","2025-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE726602025.zip","rechtsprechung",false]