[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vzog-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vzog","Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-03-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvzog\u002Fxml.zip",1292188,"§ 20","20","Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR","Vorschriften für einzelne Sachgebiete","Vermögensgegenstände und -werte, die nach Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Sondervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu. Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unberührt. Die Länder können beantragen, daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuordnung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.","VZOG - Vorschriften für einzelne Sachgebiete - § 20 Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR\n\nVermögensgegenstände und -werte, die nach Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Sondervermögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur gesamten Hand zu. Artikel 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unberührt. Die Länder können beantragen, daß Vermögensgegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Einigung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten Länder zugeordnet werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Zuordnung an eine einzelne Landesrundfunkanstalt ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Bundespost","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Anwendung dieses Gesetzes","17",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Verhältnis zu anderen Vorschriften","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Überleitungsvorschrift","22",[],false]