[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-w_rmelv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"w_rmelv","Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-06-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fw_rmelv\u002Fxml.zip",1292218,"§ 9","9","Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung","Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum","(1) Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Nummer 1 sind wie folgt zu ermitteln: 1.Auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträume, die vor der Umstellungsankündigung gegenüber dem Mieter abgerechnet worden sind, ist der bisherige durchschnittliche Endenergieverbrauch für einen Abrechnungszeitraum zu ermitteln; liegt der Endenergieverbrauch nicht vor, ist er aufgrund des Energiegehalts der eingesetzten Brennstoffmengen zu bestimmen.\n2.Der nach Nummer 1 ermittelte Endenergieverbrauch ist mit den Brennstoffkosten auf Grundlage der durchschnittlich vom Vermieter entrichteten Preise des letzten Abrechnungszeitraums zu multiplizieren.\n3.Den nach Nummer 2 ermittelten Kosten sind die sonstigen abgerechneten Betriebskosten des letzten Abrechnungszeitraums, die der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser dienen, hinzuzurechnen.\n(2) Hat der Vermieter die Heizungs- oder Warmwasseranlage vor dem Übergabepunkt während der letzten drei Abrechnungszeiträume modernisiert, so sind die Betriebskosten der bisherigen Versorgung auf Grundlage des Endenergieverbrauchs der modernisierten Anlage zu berechnen.","W_RMELV - Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum - § 9 Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung\n\n(1) Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Nummer 1 sind wie folgt zu ermitteln: 1.Auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträume, die vor der Umstellungsankündigung gegenüber dem Mieter abgerechnet worden sind, ist der bisherige durchschnittliche Endenergieverbrauch für einen Abrechnungszeitraum zu ermitteln; liegt der Endenergieverbrauch nicht vor, ist er aufgrund des Energiegehalts der eingesetzten Brennstoffmengen zu bestimmen.\n2.Der nach Nummer 1 ermittelte Endenergieverbrauch ist mit den Brennstoffkosten auf Grundlage der durchschnittlich vom Vermieter entrichteten Preise des letzten Abrechnungszeitraums zu multiplizieren.\n3.Den nach Nummer 2 ermittelten Kosten sind die sonstigen abgerechneten Betriebskosten des letzten Abrechnungszeitraums, die der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser dienen, hinzuzurechnen.\n(2) Hat der Vermieter die Heizungs- oder Warmwasseranlage vor dem Übergabepunkt während der letzten drei Abrechnungszeiträume modernisiert, so sind die Betriebskosten der bisherigen Versorgung auf Grundlage des Endenergieverbrauchs der modernisierten Anlage zu berechnen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Abweichende Vereinbarungen","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Umstellungsankündigung des Vermieters","11",{"norm_key":45,"title":29,"slug":46},"§ 12","12",[],false]