[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292270,"§ 18","18","Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige","Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen","(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.\n(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel 1.für Schusswaffen oder Munition jeder Art und\n2.unbefristet\nerteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen - § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige\n\n(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.\n(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel 1.für Schusswaffen oder Munition jeder Art und\n2.unbefristet\nerteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15b","Fachbeirat Schießsport","15b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel","21",[],false]