[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-21a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292274,"§ 21a","21a","Stellvertretungserlaubnis","Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer","Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer - § 21a Stellvertretungserlaubnis\n\nWer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 22","Fachkunde","22",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Verordnungsermächtigungen","25",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.11.2020 – 6 D 46\u002F20",null,"2020-11-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6115","sachsen_rechtsprechung",false]