[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292292,"§ 37","37","Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler","Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten","(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: 1.die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,\n2.die Überlassung,\n3.den Erwerb,\n4.die Bearbeitung durch a)Umbau oder\nb)Austausch eines wesentlichen Teils.\nDie Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.\n(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten - § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler\n\n(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: 1.die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,\n2.die Überlassung,\n3.den Erwerb,\n4.die Bearbeitung durch a)Umbau oder\nb)Austausch eines wesentlichen Teils.\nDie Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.\n(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Aufbewahrung von Waffen oder Munition","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37a","Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis","37a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37b","Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens","37b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37c","Anzeigepflichten bei Inbesitznahme","37c",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 07.07.2020 – 1 StR 242\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:070720U1STR242.19.0",null,"2020-07-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE607012020.zip","rechtsprechung",false]