[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-37c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292295,"§ 37c","37c","Anzeigepflichten bei Inbesitznahme","Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten","(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt 1.beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,\n2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,\nhat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Die zuständige Behörde kann 1.die Waffen oder Munition sicherstellen oder\n2.anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist a)unbrauchbar gemacht werden oder\nb)einem Berechtigten überlassen werden,\nc)und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.\n(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten - § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme\n\n(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt 1.beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,\n2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,\nhat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Die zuständige Behörde kann 1.die Waffen oder Munition sicherstellen oder\n2.anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist a)unbrauchbar gemacht werden oder\nb)einem Berechtigten überlassen werden,\nc)und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.\n(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37b","Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens","37b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37a","Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis","37a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 37d","Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen","37d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37e","Ausnahmen von der Anzeigepflicht","37e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37f","Inhalt der Anzeigen","37f",[],false]