[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-39b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292306,"§ 39b","39b","Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen","Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen","(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für 1.Theateraufführungen,\n2.Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder\n3.für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege\nbenötigt.\n(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.\n(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen - § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen\n\n(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für 1.Theateraufführungen,\n2.Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder\n3.für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege\nbenötigt.\n(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.\n(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 6a",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39a","Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation","39a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Ausweispflichten","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39c","Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung","39c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Verbotene Waffen","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Waffenverbote für den Einzelfall","41",[],false]