[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292251,"§ 4","4","Voraussetzungen für eine Erlaubnis","Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse","(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),\n2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,\n3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),\n4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und\n5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.\n(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.\n(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.\n(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.\n(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse - § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis\n\n(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),\n2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,\n3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),\n4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und\n5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.\n(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\n(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.\n(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.\n(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen. Ein begründeter Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung begründen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise aus dem Schriftverkehr oder aus Telefonaten des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers mit der zuständigen Behörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben.\n(6) Zur Erforschung des Sachverhalts ist die zuständige Behörde befugt, in öffentlich zugänglichen Quellen zu recherchieren und diese Erkenntnisse insbesondere in die Prüfung nach den §§ 5 und 6 einfließen zu lassen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3","Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche","3",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 2","Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste","2",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 1","Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen","1",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Zuverlässigkeit","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Persönliche Eignung","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 6a","Nachbericht","6a",[50,56,60,64,71,77,81,87,91,95],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.08.2024 – 6 B 18\u002F24",null,"2024-08-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7335","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.07.2024 – 6 B 23\u002F24","2024-07-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7328",{"title":61,"ecli":52,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":55},"Tatsachen für ein zu prognostizierendes missbräuchliches Verwenden einer Waffe sind grundsätzlich gegeben, wenn der Betreffende eine Waffe unmissverständlich zur Drohung oder Einschüchterung einsetzt, ohne dass dies von der Rechtsordnung gedeckt ist. Dies gilt auch für die Verwendung einer Schreckschusspistole, die einer Schusswaffe optisch ähnelt und daher gleichermaßen zur Drohung oder Einschüchterung geeignet ist.","2024-01-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7176",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":70},"BVerwG, Beschl. v. 12.06.2023 – 6 B 37\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:120623B6B37.22.0","Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Erhöhung um 750 € vorzunehmen.","2023-06-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300451.zip","rechtsprechung",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":70},"BVerwG, Urt. v. 19.06.2019 – 6 C 9\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:190619U6C9.18.0","1. Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).\n2. Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, liegen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).\n3. Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei werden jedenfalls dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unterstützt, wenn leitende Funktionen in der Partei oder Mandate als Vertreter der Partei in Parlamenten und Kommunalvertretungen wahrgenommen werden.\n4. Ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. erfüllt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. In den Fällen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen setzt dies - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - grundsätzlich die Feststellung voraus, dass die betreffende Person sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat.","2019-06-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900686.zip",{"title":78,"ecli":52,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":55},"1. Verstößt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen § 29 DRiG, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, eine eigenständige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen. 2. Diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. 3. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt.","2018-12-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5308",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":70},"BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 – 6 B 79\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:100718B6B79.18.0","Die Versagung und der Widerruf des Kleinen Waffenscheins können auf die freiwillige Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe gestützt werden, wenn die Gewaltausübung ein prägendes Strukturmerkmal dieser Gruppe darstellt und ein Mitglied jederzeit in deren Gewalttätigkeiten hineingezogen werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105).","2018-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800532.zip",{"title":88,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.05.2018 – 3 A 113\u002F18","2018-05-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5198",{"title":92,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":93,"source_url":94,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.05.2018 – 3 A 1103\u002F17","2018-05-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5185",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":52,"date":98,"source_url":99,"source_type":70},"BVerwG, Beschl. v. 02.05.2018 – 6 B 69\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:020518B6B69.17.0","2018-05-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800389.zip",false]