[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-42a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292312,"§ 42a","42a","Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen","Verbote","(1) Es ist verboten 1.Anscheinswaffen,\n2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder\n3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm\nzu führen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,\n2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,\n3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.\nWeitergehende Regelungen bleiben unberührt.\n(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Verbote - § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen\n\n(1) Es ist verboten 1.Anscheinswaffen,\n2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder\n3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm\nzu führen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht 1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,\n2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,\n3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.\nWeitergehende Regelungen bleiben unberührt.\n(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42","Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen","42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 41","Waffenverbote für den Einzelfall","41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 40","Verbotene Waffen","40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42b","Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen","42b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42c","Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen","42c",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten","43",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – StB 59\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:241023BSTB59.23.0",null,"2023-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE631782023.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.02.2023 – 2 StR 270\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:150223B2STR270.22.1","2023-02-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE622022023.zip",false]