[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292316,"§ 44","44","Übermittlung an und von Meldebehörden","Sonstige waffenrechtliche Vorschriften","(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit: 1.die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,\n2.den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,\n3.den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.\n(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.\n(3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.","WAFFG - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften - § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden\n\n(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit: 1.die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,\n2.den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,\n3.den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.\n(2) Die zuständige Behörde teilt der Jagdbehörde die Ergebnisse sowie tragenden Gründe der Prüfung nach den §§ 5 und 6 mit.\n(3) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist. Die Waffenerlaubnisbehörden übermitteln diese Daten an die zuständigen Verfassungsschutzbehörden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42c","Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen","42c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42b","Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen","42b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44a","Behördliche Aufbewahrungspflichten","44a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45","Rücknahme und Widerruf","45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 46","Weitere Maßnahmen","46",[],false]