[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":91},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292318,"§ 45","45","Rücknahme und Widerruf","Sonstige waffenrechtliche Vorschriften","(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.\n(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.\n(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.\n(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.","WAFFG - Sonstige waffenrechtliche Vorschriften - § 45 Rücknahme und Widerruf\n\n(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.\n(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.\n(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.\n(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44a","Behördliche Aufbewahrungspflichten","44a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44","Übermittlung an und von Meldebehörden","44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 43","Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten","43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46","Weitere Maßnahmen","46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 47","Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht","47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 48","Sachliche Zuständigkeit","48",[49,55,59,63,67,71,75,79,83,87],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.04.2026 – 3 A 474\u002F25",null,"2026-04-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7898","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"Das waffenrechtliche Verbot der Zielbeleuchtungs- und -markierungsvorrichtungen hat die Verhinderung der Wilderei im Blick.","2025-01-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7467",{"title":60,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":61,"source_url":62,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.09.2024 – 6 B 48\u002F24","2024-09-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7360",{"title":64,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":65,"source_url":66,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.08.2024 – 6 B 18\u002F24","2024-08-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7335",{"title":68,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":69,"source_url":70,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.07.2024 – 6 B 23\u002F24","2024-07-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7328",{"title":72,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":73,"source_url":74,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.04.2024 – 6 B 204\u002F23","2024-04-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7268",{"title":76,"ecli":51,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":54},"Wer gegen eine sofort vollziehbare Auflage der Waffenbehörde nach § 9 Abs. 2 WaffG verstößt, handelt nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ordnungswidrig und verstößt somit gegen Gesetze im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Verstößt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis wiederholt oder gröblich gegen eine solche Auflage, ist regelmäßig von einer Unzuverlässigkeit auszugehen.","2024-03-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7213",{"title":80,"ecli":51,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":54},"Tatsachen für ein zu prognostizierendes missbräuchliches Verwenden einer Waffe sind grundsätzlich gegeben, wenn der Betreffende eine Waffe unmissverständlich zur Drohung oder Einschüchterung einsetzt, ohne dass dies von der Rechtsordnung gedeckt ist. Dies gilt auch für die Verwendung einer Schreckschusspistole, die einer Schusswaffe optisch ähnelt und daher gleichermaßen zur Drohung oder Einschüchterung geeignet ist.","2024-01-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7176",{"title":84,"ecli":51,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":54},"Mit einer Fördermitgliedschaft wird eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG regelmäßig unterstützt.","2024-01-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7208",{"title":88,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":89,"source_url":90,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.12.2023 – 6 B 61\u002F23","2023-12-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7155",false]