[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffg","Waffengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffg_2002\u002Fxml.zip",1292259,"§ 9","9","Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen","Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse","(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.\n(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.\n(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.","WAFFG - Umgang mit Waffen oder Munition - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse - § 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen\n\n(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.\n(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.\n(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Bedürfnis, allgemeine Grundsätze","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Sachkunde","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6b","Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden","6b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Ausnahmen von den Erlaubnispflichten","12",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 16.03.2015 – 6 C 31\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0","Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 (juris: WaffG2002uaÄndG) vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind.  Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.","2015-03-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500168.zip","rechtsprechung",false]