[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffrg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffrg","Gesetz über das Nationale Waffenregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffrg\u002Fxml.zip",1292373,"§ 10","10","Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten","Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden","(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden.\n(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin.\n(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.","WAFFRG - Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden - § 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten\n\n(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden.\n(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin.\n(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Protokollierungspflicht bei der Speicherung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind","13",[],false]