[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffrg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffrg","Gesetz über das Nationale Waffenregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffrg\u002Fxml.zip",1292375,"§ 12","12","Protokollierungspflicht bei der Speicherung","Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden","(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten: 1.das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,\n2.die übermittelnde Stelle,\n3.die übermittelnde Person und\n4.die übermittelten Daten.\n(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.\n(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten: 1.zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,\n2.zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie\n3.zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.\nDie Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.\n(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.","WAFFRG - Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden - § 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung\n\n(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten: 1.das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,\n2.die übermittelnde Stelle,\n3.die übermittelnde Person und\n4.die übermittelten Daten.\n(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.\n(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten: 1.zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,\n2.zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie\n3.zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.\nDie Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.\n(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Form des Übermittlungsersuchens","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Inhalt des Übermittlungsersuchens","15",[],false]