[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffrg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffrg","Gesetz über das Nationale Waffenregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffrg\u002Fxml.zip",1292376,"§ 13","13","Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind","Datenübermittlung der Registerbehörde","Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern: 1.die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,\n2.die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,\n3.die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,\n4.die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,\n5.die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\n6.die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,\n7.die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,\n8.die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.","WAFFRG - Datenübermittlung der Registerbehörde - § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind\n\nRichten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern: 1.die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,\n2.die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,\n3.die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,\n4.die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,\n5.die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\n6.die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,\n7.die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,\n8.die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Protokollierungspflicht bei der Speicherung","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Form des Übermittlungsersuchens","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Inhalt des Übermittlungsersuchens","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle","16",[],false]