[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-waffrg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"waffrg","Gesetz über das Nationale Waffenregister","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwaffrg\u002Fxml.zip",1292387,"§ 24","24","Datenübermittlung für statistische Zwecke","Datenübermittlung der Registerbehörde","(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen: 1.die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,\n2.die Waffenbehörden,\n3.die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie\n4.die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.\nDie Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.\n(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.\n(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.","WAFFRG - Datenübermittlung der Registerbehörde - § 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke\n\n(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen: 1.die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,\n2.die Waffenbehörden,\n3.die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie\n4.die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.\nDie Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.\n(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.\n(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Zweckänderung bei der Datenverarbeitung","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Speicherfristen","27",[],false]