[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wasbauprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wasbauprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister\u002FGeprüfte Wasserbaumeisterin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwasbauprv\u002Fxml.zip",1292461,"§ 2","2","Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung",null,"(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister\u002Fzur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst: 1.Grundlegende Qualifikationen,\n2.Handlungsspezifische Qualifikationen,\n3.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister\u002Fzur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Grundlegende Qualifikationen und\n2.Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.","WASBAUPRV - § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung\n\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister\u002Fzur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst: 1.Grundlegende Qualifikationen,\n2.Handlungsspezifische Qualifikationen,\n3.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister\u002Fzur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Grundlegende Qualifikationen und\n2.Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Zulassungsvoraussetzungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Grundlegende Qualifikationen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Handlungsspezifische Qualifikationen","5",[],false]