[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wasmotrv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wasmotrv","Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den\nBinnenschiffahrtsstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwasmotrv\u002Fxml.zip",1292497,"§ 8","8","Ordnungswidrigkeiten",null,"Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Führer eines Wassermotorradesa)entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,\nb)entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,\nc)entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder\nd)entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder\n2.als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.","WASMOTRV - § 8 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Führer eines Wassermotorradesa)entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,\nb)entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,\nc)entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder\nd)entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder\n2.als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Übertragung von Befugnissen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Beschränkungen","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser","5",[35,38],{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"§ 9","9",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 10","Inkrafttreten","10",[],false]