[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wasserstoffnev-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wasserstoffnev","Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwasserstoffnev\u002Fxml.zip",1292533,"§ 15","15","Berichtspflicht","Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes","(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: 1.eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,\n2.eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und\n3.einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.\nDie Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.\n(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1.die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,\n2.den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,\n3.die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und\n4.die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.","WASSERSTOFFNEV - Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes - § 15 Berichtspflicht\n\n(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: 1.eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,\n2.eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und\n3.einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.\nDie Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.\n(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1.die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,\n2.den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,\n3.die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und\n4.die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Plan-Ist-Kosten-Abgleich","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Kostenmindernde Erlöse und Erträge","12",[],[],false]