[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wassig-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wassig","Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der\nWasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwassig\u002Fxml.zip",1292544,"§ 10","10","Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige","Vorsorgemaßnahmen","(1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder nach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.\n(2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.\n(3) Verwendet der Leistungspflichtige die Anlagen für andere Zwecke als die des § 1 oder entstehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile, so sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendungen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflichtige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag zurückzuerstatten.","WASSIG - Vorsorgemaßnahmen - § 10 Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige\n\n(1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder nach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.\n(2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.\n(3) Verwendet der Leistungspflichtige die Anlagen für andere Zwecke als die des § 1 oder entstehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile, so sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendungen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflichtige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag zurückzuerstatten.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Instandhaltung und Änderung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Verwendung der Anlagen","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Zusatzplanung","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Ausstattung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Vorratshaltung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall","13",[],false]