[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wassig-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wassig","Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der\nWasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwassig\u002Fxml.zip",1292546,"§ 12","12","Vorratshaltung","Vorsorgemaßnahmen","(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1.die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustoffen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art,\n2.den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.\n(2) Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden dem Leistungspflichtigen ersetzt. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.","WASSIG - Vorsorgemaßnahmen - § 12 Vorratshaltung\n\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1.die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustoffen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art,\n2.den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.\n(2) Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden dem Leistungspflichtigen ersetzt. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Ausstattung","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Instandhaltung und Änderung","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Benutzung der Gewässer","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Duldungspflichten","15",[],false]