[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wassig-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wassig","Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der\nWasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwassig\u002Fxml.zip",1292556,"§ 22","22","Zustellungen","Gemeinsame Vorschriften","Für die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe: In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilungen oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.","WASSIG - Gemeinsame Vorschriften - § 22 Zustellungen\n\nFür die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe: In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilungen oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.",{"teil":21},"Dritter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Härteausgleich","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Enteignung auf Verlangen","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Entschädigung","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Kosten der Auftragsverwaltung","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Haushaltsrechtliche Vorschriften","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Zuständige Behörde","26",[],false]