[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wassig-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wassig","Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der\nWasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwassig\u002Fxml.zip",1292561,"§ 29","29","Ordnungswidrigkeiten","Straf- und Bußgeldbestimmungen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,\n2.die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,\n3.eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,\n4.entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\n5.entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.","WASSIG - Straf- und Bußgeldbestimmungen - § 29 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,\n2.die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,\n3.eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,\n4.entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\n5.entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.",{"teil":21},"Vierter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsfall","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Zuständige Behörde","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25","Haushaltsrechtliche Vorschriften","25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Stadtstaaten-Klausel","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung","36",[],false]