[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdo_2025-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdo_2025","Wehrdisziplinarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdo_2025\u002Fxml.zip",1293012,"§ 107","107","Grundsatz der Nichtöffentlichkeit","Hauptverhandlung","(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.\n(2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.","WDO_2025 - Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen - Hauptverhandlung - § 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit\n\n(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.\n(2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 106","Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung","106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 105","Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist","105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 104","Antrag auf gerichtliche Fristsetzung","104",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108","Beweisaufnahme","108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 109","Gegenstand der Urteilsfindung","109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 110","Entscheidung des Truppendienstgerichts","110",[],false]