[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdo_2025-134":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdo_2025","Wehrdisziplinarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdo_2025\u002Fxml.zip",1293039,"§ 134","134","Unzulässigkeit der Wiederaufnahme","Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens","(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft 1.ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, oder\n2.ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte a)die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hat oder\nb)die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hätte, wäre sie oder er noch im Dienst gewesen oder hätte sie oder er noch Ruhegehalt bezogen.\nSatz 1 ist anzuwenden, solange das im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangene Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist.\n(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Verurteilten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.","WDO_2025 - Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - § 134 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme\n\n(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft 1.ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, oder\n2.ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte a)die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hat oder\nb)die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hätte, wäre sie oder er noch im Dienst gewesen oder hätte sie oder er noch Ruhegehalt bezogen.\nSatz 1 ist anzuwenden, solange das im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangene Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist.\n(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Verurteilten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 14",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 133","Wiederaufnahmegründe","133",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 132","Voraussetzungen und Zuständigkeit","132",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 131","Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge","131",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 135","Antrag auf Wiederaufnahme","135",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 136","Entscheidung durch Beschluss","136",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 137","Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil","137",[],false]