[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdo_2025-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdo_2025","Wehrdisziplinarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdo_2025\u002Fxml.zip",1292943,"§ 38","38","Bemessung der Disziplinarmaßnahme","Ausübung der Disziplinarbefugnis","(1) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.\n(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.\n(3) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.","WDO_2025 - Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen - Ausübung der Disziplinarbefugnis - § 38 Bemessung der Disziplinarmaßnahme\n\n(1) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.\n(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.\n(3) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Verhängen der Disziplinarmaßnahme","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Absehen von einer Disziplinarmaßnahme","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren","41",[],false]