[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdo_2025-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdo_2025","Wehrdisziplinarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdo_2025\u002Fxml.zip",1292955,"§ 50","50","Zuständigkeit für die Vollstreckung","Vollstreckung","(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese Stelle die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn die Soldatin oder der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.\n(2) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 3, andere Dienststellen haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu vollstrecken.","WDO_2025 - Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen - Vollstreckung - § 50 Zuständigkeit für die Vollstreckung\n\n(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese Stelle die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn die Soldatin oder der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.\n(2) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 3, andere Dienststellen haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu vollstrecken.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Dienstaufsicht","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße","53",[],false]