[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdo_2025-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdo_2025","Wehrdisziplinarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdo_2025\u002Fxml.zip",1292993,"§ 88","88","Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren","Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren","(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat 1.verhandlungsunfähig ist oder\n2.durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.\n(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter 1.im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder\n2.im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.\nIst die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.\n(3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.\n(4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.","WDO_2025 - Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen - Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren - § 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren\n\n(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat 1.verhandlungsunfähig ist oder\n2.durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.\n(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter 1.im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder\n2.im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.\nIst die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.\n(3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.\n(4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87","Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen","87",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 86","Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens","86",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 85","Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten","85",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 89","Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige","89",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 90","Unzulässigkeit der Verhaftung","90",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 91","Gutachten über den psychischen Zustand","91",[],false]