[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdo_2025-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdo_2025","Wehrdisziplinarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdo_2025\u002Fxml.zip",1292994,"§ 89","89","Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige","Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren","(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.\n(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.","WDO_2025 - Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen - Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren - § 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige\n\n(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.\n(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 88","Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren","88",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87","Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen","87",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 86","Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens","86",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90","Unzulässigkeit der Verhaftung","90",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 91","Gutachten über den psychischen Zustand","91",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 92","Ladungen","92",[],false]