[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdo_2025-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdo_2025","Wehrdisziplinarordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdo_2025\u002Fxml.zip",1292996,"§ 91","91","Gutachten über den psychischen Zustand","Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren","Das Truppendienstgericht kann die Soldatin oder den Soldaten nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen und der Verteidigerin oder des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren oder seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Hat die Soldatin oder der Soldat keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, ist ihr oder ihm eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.","WDO_2025 - Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen - Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren - § 91 Gutachten über den psychischen Zustand\n\nDas Truppendienstgericht kann die Soldatin oder den Soldaten nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen und der Verteidigerin oder des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren oder seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Hat die Soldatin oder der Soldat keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, ist ihr oder ihm eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90","Unzulässigkeit der Verhaftung","90",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 89","Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige","89",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 88","Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren","88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 92","Ladungen","92",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 93","Verteidigung","93",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 94","Ergänzende Vorschriften","94",[],false]