[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wdobezv_2020-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wdobezv_2020","Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwdobezv_2020\u002Fxml.zip",1293059,"§ 1","1","Dienstbezüge und Wehrsold",null,"(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind 1.das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,\n2.die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,\n3.die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,\n4.der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,\n5.der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie\n6.bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.\n(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind 1.für Reservistendienst Leistende a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nb)der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nc)der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nd)das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\ne)der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nf)der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und\ng)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;\n2.für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nb)der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und\nc)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.\n(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.\n(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende 1.der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,\n2.die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,\n3.die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und\n4.der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.","WDOBEZV_2020 - § 1 Dienstbezüge und Wehrsold\n\n(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind 1.das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,\n2.die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,\n3.die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,\n4.der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,\n5.der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie\n6.bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.\n(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind 1.für Reservistendienst Leistende a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nb)der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nc)der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nd)das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\ne)der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nf)der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und\ng)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;\n2.für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, a)die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,\nb)der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und\nc)der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.\n(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.\n(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende 1.der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,\n2.die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,\n3.die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und\n4.der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.",{},[],[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Übergangsvorschrift","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","3",[],false]