[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weg","Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwoeigg\u002Fxml.zip",1293062,"§ 1","1","Begriffsbestimmungen","(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.\n(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.\n(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.\n(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.\n(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.\n(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.","WEG - Wohnungseigentum - Begriffsbestimmungen - § 1 Begriffsbestimmungen\n\n(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.\n(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.\n(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.\n(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.\n(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.\n(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.",{"teil":20,"abschnitt":21},"Teil 1","Abschnitt 1",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Arten der Begründung","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Vertragliche Einräumung von Sondereigentum","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Formvorschriften","4",[37],{"title":38,"ecli":39,"leitsatz":38,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"1. Zum Aufteilungsmaßstab für die von der Verwaltungsbehörde zu bescheinigenden erhöhten Absetzungen nach § 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG in Bauträgerfällen ohne gesonderte Rechnungslegung für die einzelnen Eigentumswohnungen (wie Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173\u002F18 -, juris). 2. Gemeinschafts- und Sondereigentum gehören als untrennbare Bestandteile zu dem ein-heitlichen Objekt Eigentumswohnung (wie BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6\u002F16 -, juris Rn. 39). 3. Zum Nachweis der bescheinigungsfähigen Aufwendungen bedarf es grundsätzlich der Vorlage der entsprechenden Schlussrechnungen im Original. Eine Schätzung der Her-stellungskosten ohne greifbare Anhaltspunkte für deren Entstehung scheidet aus.",null,"2021-12-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6524","sachsen_rechtsprechung",false]