[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weg","Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwoeigg\u002Fxml.zip",1293076,"§ 13","13","Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum","Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer","(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.\n(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.","WEG - Wohnungseigentum - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum\n\n(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.\n(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Veräußerungsbeschränkung","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Aufhebung der Gemeinschaft","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Allgemeine Grundsätze","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Pflichten des Wohnungseigentümers","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Pflichten Dritter","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Nutzungen und Kosten","16",[],false]