[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weg","Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwoeigg\u002Fxml.zip",1293079,"§ 16","16","Nutzungen und Kosten","Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer","(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.\n(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.\n(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.","WEG - Wohnungseigentum - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - § 16 Nutzungen und Kosten\n\n(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.\n(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.\n(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Pflichten Dritter","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Pflichten des Wohnungseigentümers","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Entziehung des Wohnungseigentums","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Verwaltung und Benutzung","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss","19",[],false]