[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weg","Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwoeigg\u002Fxml.zip",1293081,"§ 18","18","Verwaltung und Benutzung","Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer","(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.\n(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1.eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie\n2.eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums\nverlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.\n(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.\n(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.","WEG - Wohnungseigentum - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - § 18 Verwaltung und Benutzung\n\n(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.\n(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1.eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie\n2.eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums\nverlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.\n(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.\n(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Entziehung des Wohnungseigentums","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Nutzungen und Kosten","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Pflichten Dritter","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Bauliche Veränderungen","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen","21",[],false]