[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weg-9b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weg","Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-03-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwoeigg\u002Fxml.zip",1293072,"§ 9b","9b","Vertretung","Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer","(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.\n(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.","WEG - Wohnungseigentum - Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - § 9b Vertretung\n\n(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.\n(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9a","Gemeinschaft der Wohnungseigentümer","9a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Schließung der Wohnungsgrundbücher","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Teilung durch den Eigentümer","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Allgemeine Grundsätze","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Aufhebung der Gemeinschaft","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Veräußerungsbeschränkung","12",[],false]