[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wehrpflg-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wehrpflg","Wehrpflichtgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1956-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwehrpflg\u002Fxml.zip",9883163,"§ 42","42","Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes","Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften","(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.","WEHRPFLG - Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften - § 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes\n\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Besondere Vorschriften für das Vorverfahren","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42a","Grenzschutzdienstpflicht","42a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 44","Zustellung, Vorführung und Zuführung","44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45","Bußgeldvorschriften","45",[],false]