[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wein_v_1995-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wein_v_1995","Wein-Überwachungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwein_v_1995\u002Fxml.zip",1293209,"§ 12","12","Buchführungsverfahren","Buchführung","(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung 1.die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 und\n2.das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1.","WEIN_V_1995 - Buchführung - § 12 Buchführungsverfahren\n\n(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung 1.die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 und\n2.das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Ausnahmen und Erleichterungen","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Zusätzliche Pflichten","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Stoffbuch","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Analysenbuchführung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Vereinfachte Regelungen","15",[],false]