[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wein_v_1995-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wein_v_1995","Wein-Überwachungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwein_v_1995\u002Fxml.zip",1293218,"§ 21","21","Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen","Begleitpapiere","Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte \"vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ...\" anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.","WEIN_V_1995 - Begleitpapiere - § 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen\n\nDie nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436\u002F2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte \"vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ...\" anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge ausgestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Begleitpapier, Hektarertrag","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Ausnahmevorschrift","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Kontrollvorschriften","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Begleitpapier, Ermächtigungen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Begleitpapier, ergänzende Vorschrift","24",[],false]