[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wein_v_1995-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wein_v_1995","Wein-Überwachungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwein_v_1995\u002Fxml.zip",1293228,"§ 31","31","Ermächtigungen","Meldungen","Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass 1.die Rebflächen,\n2.der vorhandene Bestand und\n3.die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse\nzu melden sind.","WEIN_V_1995 - Meldungen - § 31 Ermächtigungen\n\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass 1.die Rebflächen,\n2.der vorhandene Bestand und\n3.die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse\nzu melden sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Meldungen über önologische Verfahren","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Meldungen, Hektarerträge","29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 28","Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden","28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33","Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr","33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34","Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben","34",[],false]