[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wein_v_1995-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wein_v_1995","Wein-Überwachungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwein_v_1995\u002Fxml.zip",1293230,"§ 33","33","Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr","Einfuhr","(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit 1.Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden;\n2.Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;\n3.Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;\n4.Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;\n5.Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;\n6.Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;\n7.Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;\n8.Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.","WEIN_V_1995 - Einfuhr - § 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr\n\n(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit 1.Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden;\n2.Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden;\n3.Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;\n4.Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;\n5.Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;\n6.Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;\n7.Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;\n8.Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Ermächtigungen","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30","Meldungen über önologische Verfahren","30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Probenahme und Kosten","36",[],false]