[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-wein_v_1995-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"wein_v_1995","Wein-Überwachungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fwein_v_1995\u002Fxml.zip",1293235,"§ 38","38","Einfuhr weinhaltiger Getränke","Einfuhr","(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.\n(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.","WEIN_V_1995 - Einfuhr - § 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke\n\n(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.\n(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Probenahme und Kosten","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Straftaten","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Ordnungswidrigkeiten","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Fortbestehen anderer Vorschriften","41",[],false]