[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weinf_gewv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weinf_gewv","Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-11-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fweinf_gewv\u002Fxml.zip",1293275,"§ 14","14","Dauer der Förderung","Förderung von Maßnahmen","(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.\n(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.","WEINF_GEWV - Förderung von Maßnahmen - § 14 Dauer der Förderung\n\n(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.\n(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Zweckbindungsfrist","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Förderfähigkeit der Umsatzsteuer","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Änderungen von Maßnahmen","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Rechnungsführung","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten","17",[],false]