[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weinf_gewv-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weinf_gewv","Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-11-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fweinf_gewv\u002Fxml.zip",1293288,"§ 27","27","Berichte über Vor-Ort-Kontrollen","Kontrollen","(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1.die geprüften Förderregelungen und Anträge,\n2.die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,\n3.die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und\n4.die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.\n(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.","WEINF_GEWV - Kontrollen - § 27 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen\n\n(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1.die geprüften Förderregelungen und Anträge,\n2.die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,\n3.die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und\n4.die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.\n(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Auswahl der Kontrollstichprobe","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Kontrollierte Personen","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Kürzung von Förderbeträgen","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30","Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1","30",[],false]