[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weinf_gewv-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weinf_gewv","Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-11-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fweinf_gewv\u002Fxml.zip",1293294,"§ 33","33","Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen","Sanktionen","(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 zurückzuführen sind.\n(2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.","WEINF_GEWV - Sanktionen - § 33 Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen\n\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021\u002F2116 zurückzuführen sind.\n(2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Verzicht auf Sanktionen","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Kontrollen vor Ort und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30","Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1","30",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Muster, Vordrucke","35",[],false]