[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weing_1994-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weing_1994","Weingesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fweing_1994\u002Fxml.zip",9908556,"§ 56","56","Übergangsregelungen","Schlussbestimmungen","(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31.\nAugust 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen.\n(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis zum 31.\nAugust 1994 geltenden Rechtsvorschriften.\n(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31.\nAugust 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31.\nAugust 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31.\nAugust 1995 abgeschlossen sein.\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31.\nDezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.\n(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, 1.im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,\n2.im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b.\nA. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert oder\n3.destilliert\nwerden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.\n(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1.\nAugust 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31.\nJuli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1.\nSeptember 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum 31.\nDezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.\n(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31.\nAugust 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b.\nA. oder Qualitätsperlwein b.\nA. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.\n(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1.\nSeptember 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\n(8) (weggefallen)\n(9) Das Weingesetz vom 25.\nJuli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.\n(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1.\nAugust 2009 noch nach den vor dem 1.\nAugust 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden.\nErzeugnisse, die vor dem 1.\nAugust 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\n(11) (weggefallen)\n(12) Erzeugnisse, die vor dem 3.\nAugust 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\n(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31.\nMärz 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum 13.\nAugust 2010 geltenden Fassung anzuwenden.\n(14) (weggefallen)\n(15) Bis zum Ablauf des 31.\nMai 2013 ist § 39 in der am 19.\nDezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(16) (weggefallen)\n(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 15.\nJanuar 2021 (BGBl.\nI S. 74) am 26.\nJanuar 2021 erteilten Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anwendbar.\n(18) Soweit nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021\u002F2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.\nDezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308\u002F2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151\u002F2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251\u002F2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228\u002F2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl.\nL 435 vom 6.12.2021, S. 262) dort genannte Stützungsprogramme fortgeführt werden, ist § 3b in der am 27.\nOktober 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.","WEING_1994 - Schlussbestimmungen - § 56 Übergangsregelungen [1\u002F2]\n\n(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31.\nAugust 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen.\n(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis zum 31.\nAugust 1994 geltenden Rechtsvorschriften.\n(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31.\nAugust 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31.\nAugust 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31.\nAugust 1995 abgeschlossen sein.\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31.\nDezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.\n(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, 1.im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,\n2.im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b.\nA. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert oder\n3.destilliert\nwerden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.\n(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1.\nAugust 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31.\nJuli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1.\nSeptember 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum 31.\nDezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.\n(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31.\nAugust 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b.\nA. oder Qualitätsperlwein b.\nA. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.\n(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1.\nSeptember 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\n(8) (weggefallen)\n(9) Das Weingesetz vom 25.\nJuli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.\n(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1.\nAugust 2009 noch nach den vor dem 1.\nAugust 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden.\nErzeugnisse, die vor dem 1.\nAugust 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\n(11) (weggefallen)\n(12) Erzeugnisse, die vor dem 3.\nAugust 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.\n(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31.\nMärz 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum 13.\nAugust 2010 geltenden Fassung anzuwenden.\n(14) (weggefallen)\n(15) Bis zum Ablauf des 31.\nMai 2013 ist § 39 in der am 19.\nDezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(16) (weggefallen)\n(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 15.\nJanuar 2021 (BGBl.\nI S. 74) am 26.",{"abschnitt":21},"11. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 54","Übertragung von Ermächtigungen","54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53","Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts","53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 52b","Destillation in Krisenfällen","52b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 57","Fortbestehen anderer Vorschriften","57",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57a","Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften","57a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 57b","Geändertes Unionsrecht","57b",[],false]