[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weing_1994-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weing_1994","Weingesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-07-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fweing_1994\u002Fxml.zip",9761650,"§ 7a","7a","Genehmigungsfähigkeit","Anbauregeln","Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.","WEING_1994 - Anbauregeln - § 7a Genehmigungsfähigkeit\n\nEin Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6a","Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte","6a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Wiederbepflanzungen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7b","Festlegung von Prioritätskriterien","7b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7c","Zuständigkeit und Verfahren","7c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7d","Inanspruchnahme von Genehmigungen","7d",[],false]