[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-weinv_1995-34b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"weinv_1995","Weinverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-05-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fweinv_1995\u002Fxml.zip",1293467,"§ 34b","34b","Steillage; Terrassenlage","Bezeichnung und Aufmachung","(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.\n(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe \"Terrassenlage\" oder \"Terrassenlagenwein\" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer1.durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder\n2.durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen\nRebfläche stammen, die3.in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,\n4.sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.\n(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.","WEINV_1995 - Bezeichnung und Aufmachung - § 34b Steillage; Terrassenlage\n\n(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.\n(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe \"Terrassenlage\" oder \"Terrassenlagenwein\" in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019\u002F33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer1.durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder\n2.durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen\nRebfläche stammen, die3.in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,\n4.sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.\n(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34a","Crémant, Winzersekt","34a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33a","Verwendung bestimmter Behältnisse","33a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34c","Teilweise gegorener Traubenmost","34c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Vorgeschriebene Angaben","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Zugelassene und verbotene Angaben","37",[],false]